AGB
Allgemeines
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle angebotenen Leistungen der Firma Rolltheke mit ihren Vertragspartnern (Veranstaltern). Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und einem Dritten betreffen das Rechtsverhältnis zwischen Rolltheke und dem Veranstalter nicht. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

Der Vertrag ist geschlossen, sobald ein Catering, die Mietung der Rolltheke oder sonstige Lieferungen und Leistungen bestellt und zugesagt sind. Dies kann auch mündlich, per E-mail, per Fax, telefonisch oder persönlich sein.

Ist der Veranstalter nicht der Besteller selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Wird Rolltheke durch höhere Gewalt oder Streik in der Erfüllung seiner Leistungen behindert, so kann hieraus keine Schadenersatzpflicht abgeleitet werden.

Rolltheke verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Der Veranstalter wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass er für den Fall eines erweiterten Versicherungsschutzes hierfür Sorge zu tragen hat.

Musiker- und Künstlergagen müssen bei einer Beauftragung durch Rolltheke im Voraus durch den Veranstalter zur Verfügung gestellt werden. Anfallende GEMA-Gebühren trägt grundsätzlich der Veranstalter. Er hat auch für die entsprechende Anmeldung Sorge zu tragen.

Zahlungsbedingungen und Rücktrittsbedingungen (Stornierung)
Alle Preise im kaufmännischen Verkehr verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer / im privaten Verkehr inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar, der Rechnungszugang kann auch per Fax oder E-mail erfolgen. Der Verzug tritt, ohne weitere In-Verzug-Setzung mit dem 11. Tage ab Zugang der Rechnung an, Rolltheke ist berechtigt dann Zinsen in Höhe der gesetzlichen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Rolltheke ist im Vorfeld einer Veranstaltung berechtigt eine Vorauszahlung zu verlangen, es gelten die gleichen Zahlungsbedingungen wie bei der Stellung einer Rechnung.

1. Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit Rolltheke geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Rolltheke. Erfolgt diese nicht, so ist in jedem Fall der vereinbarte Mietpreis und Preis für andere vereinbarte Leistungen aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung der Rolltheke zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.

2. Sofern zwischen Rolltheke und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Rolltheke auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber Rolltheke ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt.

3. Der Veranstalter kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Ansprüchen von Rolltheke aufrechnen. Bei fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 10 Tagen mit Ablehnungsandrohung kann Rolltheke vom Vertrag zurücktreten. Bei berechtigtem Rücktritt durch Rolltheke hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz.

4. Rolltheke behält sich das Recht vor, bei schlechtem Wetter auch kurzfristig ( unter 24h) vom Vertrag zurück zu treten. Hirzu zählt unter anderem Regen, Sturm, Hagel, Schnee usw. Als Wetter Porgnose wird www.wetter.com als Grundlage genommen. 

Änderungen der Teilnehmerzahl oder Veranstaltungs-Zeit
Der Veranstalter ist verpflichtet, Rolltheke die Anzahl der Teilnehmer (garantiert) an der Veranstaltung spätestens 3 Tage vor dem Termin mitzuteilen. Teilt er die tatsächliche Teilnehmerzahl erst in einem Zeitraum zwischen 3 Tagen und 24 Stunden vor der Veranstaltung mit ergibt sich ein Eilaufschlag von 10 % auf das vorgelegte Angebot. Veränderungen 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn oder Verabsäumung der Mitteilung der garantierten Teilnehmerzahl führen dazu, dass Rolltheke die Leistung gemäß Ihrem Angebot erbringen wird. Nachteile, die dem Veranstalter hieraus entstehen, gehen nicht zu Lasten von Rolltheke. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist Rolltheke berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen, für eine Abweichung von 10 bis 20 % um 15 %, darüber hinaus um bis zu 20 %. Sollte die tatsächliche Teilnehmerzahl von der (garantierten) Teilnehmerzahl um mehr als 40 % abweichen, ist Rolltheke berechtigt die Leistung zu verweigern.

Technische Einrichtungen
Der Veranstalter stellt Rolltheke die notwendigen technischen Einrichtungen kostenfrei zur Verfügung. Geschieht dies bis zu 6 Stunden vor der Veranstaltung nicht, ist Rolltheke berechtigt, die notwendigen technischen Einrichtungen erstellen zu lassen. Der Veranstalter verpflichtet sich die in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich eines zusätzlichen Kostenanteils von 25% an Rolltheke zu bezahlen. Stellt der Veranstalter keine technischen Einrichtungen zur Verfügung, ist Rolltheke berechtigt die Veranstaltung bis zu ihrem Beginn abzusagen, der Veranstalter verpflichtet sich in diesem Fall 70 % der im Vertrag vereinbarten Preise zu bezahlen. Der Veranstalter stellt Rolltheke von Ansprüchen Dritter frei insoweit Rolltheke nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Der Veranstalter ist verpflichtet Rolltheke schriftlich auf Gefahren erhöhende Momente (auch bezüglich der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten) hinzuweisen.

Verlust oder Beschädigung
Seitens des Veranstalters, seiner Beauftragten und seiner Gäste eingebrachter Sachen trägt der Veranstalter selbst Sorge. Verlust oder Schäden die von Rolltheke verursacht wurden, werden auf Nachweis im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeglichen. Darüber hinaus gehende Ansprüche bestehen gegenüber Rolltheke nicht. Die Einbringung von Dekorationsmaterial und sonstigen Ausstattungsteilen muss zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Veranstalter Rolltheke bis 48 Stunden vor der Veranstaltung vorzuweisen. Falls er dies versäumt, ist Rolltheke berechtigt, den Vertrag zu kündigen und 70 % der im Vertrag vereinbarten Preise zu fordern. Soll seitens Rolltheke eine notwendige Genehmigung eingeholt werden, zahlt der Veranstalter hierfür pauschal € 50,00 zuzüglich der Gebühren.

Nichtidentität zwischen Veranstalter und Auftraggeber
Alleiniger Vertragspartner von Rolltheke ist der Veranstalter. Rolltheke trifft keine weiteren vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, dies obliegt dem Veranstalter. Rolltheke ist berechtigt bis zum Beginn der Veranstaltung von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Veranstalter nicht eine solche Erklärung abgibt. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag ist Rolltheke berechtigt 70 % der im Vertrag vereinbarten Preise zu fordern. Die Berichtigung von Irrtümern, sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.

Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen lediglich aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Erfüllungsort ist der Veranstaltungsort, Zahlungsort ist der Sitz von Rolltheke. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Rolltheke. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihr nahe kommende gültige Bestimmung.